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Seit 2020 greift der Elternunterhalt erst ab 100.000 Euro Jahresbruttoeinkommen des Kindes.
Viele Familien rechnen noch mit einer Rechtslage, die es seit Jahren nicht mehr gibt. § 1601 BGB verpflichtet Verwandte in gerader Linie einander zum Unterhalt — seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz, in Kraft seit dem 1. Januar 2020, greift das Sozialamt auf ein Kind aber erst zu, wenn dessen Jahresbruttoeinkommen 100.000 Euro übersteigt. Unterhalb dieser Grenze wird in aller Regel nicht zurückgefordert.
Geprüft wird das Einkommen des einzelnen unterhaltspflichtigen Kindes, nicht das der Geschwister zusammen. Ob und wie das Amt im konkreten Fall rechnet, sagt Ihnen das Sozialamt oder ein Fachanwalt für Sozialrecht — wir nennen hier nur die Regel, nicht ihre Anwendung auf Sie.
Die Immobilie den Kindern zu übertragen, statt sie zu verkaufen, sieht nach der einfacheren Lösung aus. § 528 BGB erlaubt jedoch, eine Schenkung zehn Jahre lang zurückzufordern, wenn die schenkende Person verarmt — und der Einzug ins Heim ist genau der Fall, in dem das geschieht. Diese Zehnjahresfrist ist der Grund, warum eine Übertragung vor dem Notartermin durchgerechnet gehört und nicht danach.
Ob verkauft, vermietet oder übertragen wird, ist eine Familienentscheidung. Sie wird besser, wenn die Zahl darunter stimmt: ein nachvollziehbarer Verkehrswert, aus dem hervorgeht, was die Immobilie am heutigen Markt trägt. Den liefern wir; die rechtliche Gestaltung bleibt bei Notar und Fachanwalt.
Häufige Fragen
Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz, in Kraft seit dem 1. Januar 2020, erst wenn das Jahresbruttoeinkommen des Kindes 100.000 Euro übersteigt. Geprüft wird je Kind. Ob und wie das Amt in Ihrem Fall rechnet, sagt Ihnen das Sozialamt oder ein Fachanwalt für Sozialrecht.
Das ist eine Frage an Notar und Fachanwalt, nicht an einen Makler. Was zur Sache gehört: § 528 BGB erlaubt, eine Schenkung zehn Jahre lang zurückzufordern, wenn die schenkende Person verarmt — und der Heimeinzug ist genau dieser Fall.
Einen nachvollziehbaren Verkehrswert mit offengelegtem Rechenweg, auf dessen Grundlage die Familie entscheiden kann. Die rechtliche Gestaltung bleibt bei Notar und Fachanwalt.
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